| 1. Geltungsbereich und Gegenstand |
|
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit der Erteilung eines mündlichen oder
schriftlichen Auftrags zur Unternehmensberatung verbindlicher Vertragsbestandteil. Beratungs- oder
Betreuungsverträge, sowie Verträge über besondere Leistungen, werden allgemein oder Projekt bezogen,
zeitlich befristet oder auf unbestimmte Dauer ausschließlich als Dienstverträge gem. §§ 611 ff. BGB
abgeschlossen. Gegenstand ist die vereinbarte Leistung, nicht der Erfolg.
|
 |
| 2. Ausführung |
|
Der Auftrag wird nach bestem Wissen und Gewissen und größtmöglicher Sorgfalt ausgeführt. Der Berater
kann sich dabei im Einzelfall sachverständiger Mitarbeiter bedienen. Mündliche Erklärungen und Auskünfte
des Beraters oder seiner Mitarbeiter sind grundsätzlich unverbindlich. Das Anfertigen eines schriftlichen
Beratungsberichts erfolgt grundsätzlich nur, wenn diese Leistung im Beratungsauftrag explizit vereinbart ist.
|
 |
| 3. Verschwiegenheitspflicht |
|
Der Berater ist über alle mit dem Auftrag in Zusammenhang stehenden unternehmens-, projekt- oder
personenbezogenen Sachverhalte zum Stillschweigen gegenüber Dritten verpflichtet, auch über den Abschluss
seiner Tätigkeit hinaus. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf seine Mitarbeiter.
|
 |
| 4. Mitwirkung des Auftraggebers |
|
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Berater im Rahmen des erteilten Auftrags alle relevanten Unterlagen
vollständig zur Verfügung zu stellen und auf Verlangen für die notwendige Aufklärung unklarer Sachverhalte
zu sorgen. Er hat den Berater unaufgefordert von allen ihm bekannten Sachverhalten zu unterrichten,
die für die Auftragserfüllung des Beraters relevant sein können.
|
 |
| 5. Geistiges Eigentum |
|
Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Rahmen des Auftrags vom Berater gefertigte Gutachten, Analysen,
Konzepte, Strategieempfehlungen, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen oder sonstige
schriftliche Arbeitsergebnisse ausschließlich für eigene Zwecke zu verwenden. Die Urheberrechte und die
daraus abzuleitenden Ansprüche stehen ausschließlich im Eigentum des Beraters.
|
 |
| 6. Fehlerbeseitigung/Haftung |
Tritt in der Beratungsleistung ein Fehler auf, den der Berater zu vertreten hat und den Auftraggeber
gemäß §§ 626,627 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigen würde, so ist der Auftraggeber vor Ausspruch
der fristlosen Kündigung verpflichtet, dem Berater unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit
zu geben, die bisherige Dienstleistung zu korrigieren. Der Berater kann eine Wiederholung dieser
Korrekturleistung verlangen.
Ansprüche des Auftraggebers, gleich welchen Namen und Rechtsgrund sie haben, können nur innerhalb von 6 Monaten
nach Ablauf der letzten Leistung des Beraters diesem gegenüber geltend gemacht werden. Eine wie auch immer
geartete Haftung des Beraters für die Inhalte seiner Beratung gilt als ausgeschlossen, soweit gesetzliche
Bestimmungen dies zulassen.
|
 |
| 7. Kündigung |
Ist dem Berater ein Auftrag für eine einzelne Leistung erteilt und kündigt der Auftraggeber vor vollständiger
Erbringung dieser Leistung das Auftragsverhältnis, so behält der Berater den Anspruch auf die volle vereinbarte
Vergütung abzüglich der infolge der Kündigung tatsächlich ersparten Aufwendungen, der Berater braucht sich
nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner oder seiner Mitarbeiter Arbeitskraft
erwirbt oder zu erwerben unterlässt. Kündigt der Berater, so hat er keinen Anspruch auf Vergütung seiner
bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen, es sei denn, dass er einen Grund für seine Kündigung hat,
der von dem Auftraggeber zu vertreten ist.
Besteht ein Dauerberatungs- oder Betreuungsvertrag, so ist für die ordentliche Kündigung dieses
Vertragsverhältnisses die in diesem konkreten Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist verbindlich. Für eine
außerordentliche Kündigung des Auftraggebers gilt folgendes: Erfolgt eine außerordentliche Kündigung des
Auftraggebers aus einem Grund, den der Berater nicht zu vertreten hat, oder bei einer Kündigung des Beraters
aus einem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, hat der Berater Anspruch auf die vertragliche
Vergütung bis zum Ende der Vertragsdauer. Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Berater zu
vertreten hat, so steht diesem die Vergütung nur zeitanteilig bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Kündigung zu.
Werden im Rahmen eines Dauerberatungs- oder Betreuungsvertrages einzelne, vertraglich vereinbarte Leistungen
durch den Berater nicht erbracht, so leitet sich hieraus kein Kündigungsanspruch des Auftraggebers ab, es sei
denn, die nicht erbrachte Leistung hat für die Durchführung des Gesamtauftrages überragende Bedeutung. Der
Auftraggeber ist zur Honorarminderung berechtigt, hat dem Berater jedoch zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung
zu geben.
|
 |
| 8. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung |
|
Ist der Auftraggeber mit der Leistungsannahme im Verzug oder unterlässt er die gebotene Mitwirkung, so ist
der Berater zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, seine Honoraransprüche bleiben davon unberührt.
|
 |
| 9. Vergütung |
Das Beratungshonorar für einzelne Leistungen bemisst sich nach pauschalen Tagessätzen, für Termine außerhalb
des Beraterbüros kommt eine entfernungsabhängige Fahrtkostenpauschale hinzu. Mit dem Tagessatzhonorar und
der Fahrtkostenpauschale sind alle Leistungen des Beraters abgegolten, es sei denn, im Vertrag ist der
weitergehende Ansatz von Mitarbeiterhonoraren oder Auslagenersatz ausdrücklich vereinbart. Die Höhe der
Honorarforderung bemisst sich nach der jeweils aktuellen Honorartabelle, die Bestandteil der
Geschäftsbedingungen ist. Für Termine am Ort des Beraters erfolgt eine Abrechnung nach in Anspruch
genommener Zeit. Auswärtige Termine werden mit mindestens einem vollen Tagessatz berechnet. Der Berater
kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung
von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Eine Aufrechnung gegen Honorarforderungen
des Beraters ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Beratungshonorare für mündliche Beratungen sind zum Termin, für schriftliche Beratungen am Tage der
Vorlage des Beratungsberichts zahlbar.
Für Dauerberatungs- oder Betreuungsverträge ist grundsätzlich eine gesonderte Honorarvereinbarung zu treffen.
|
 |
| 10. Bundeszuschüsse |
|
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit der Zuschussgewährung aus
Bundesmitteln. Der Berater prüft diese Möglichkeit und übernimmt im Rahmen der Beratung die Vorbereitung
entsprechender Antragsunterlagen. Für die Gewährung des Zuschusses übernimmt er indes keinerlei Garantie.
|
 |
| 11. Rückgabe von Unterlagen |
|
Der Berater hat nach Beendigung des Auftrags und nach Befriedigung sämtlicher Ansprüche auf Verlangen
alle ihm überlassenen Unterlagen herauszugeben. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung derartiger Unterlagen
erlischt zwei Jahre nach Beendigung des Auftrags.
|
 |
| 12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen |
|
Sollten einzelne Bestimmungen eines Beratungs- oder Betreuungsvertrages oder einzelne Bestimmungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen
Regelungen hiervon unberührt. Nach Bekanntwerden der Unwirksamkeit ist über diesen Punkt eine neue
Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
|
 |
| 13. Erfüllungsort und Gerichtsstand |
Als Erfüllungsort für sämtliche Leistungen gilt Rosbach, als Gerichtsstand Friedberg als vereinbart.
Stand 1. Januar 2002
|
 |