AGB
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen der unternehmensberatung sport & freizeit

- nachstehend "Berater" genannt -

1. Geltungsbereich und Gegenstand
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit der Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Auftrags zur Unternehmensberatung verbindlicher Vertragsbestandteil. Beratungs- oder Betreuungsverträge, sowie Verträge über besondere Leistungen, werden allgemein oder Projekt bezogen, zeitlich befristet oder auf unbestimmte Dauer ausschließlich als Dienstverträge gem. §§ 611 ff. BGB abgeschlossen. Gegenstand ist die vereinbarte Leistung, nicht der Erfolg.
2. Ausführung
Der Auftrag wird nach bestem Wissen und Gewissen und größtmöglicher Sorgfalt ausgeführt. Der Berater kann sich dabei im Einzelfall sachverständiger Mitarbeiter bedienen. Mündliche Erklärungen und Auskünfte des Beraters oder seiner Mitarbeiter sind grundsätzlich unverbindlich. Das Anfertigen eines schriftlichen Beratungsberichts erfolgt grundsätzlich nur, wenn diese Leistung im Beratungsauftrag explizit vereinbart ist.
3. Verschwiegenheitspflicht
Der Berater ist über alle mit dem Auftrag in Zusammenhang stehenden unternehmens-, projekt- oder personenbezogenen Sachverhalte zum Stillschweigen gegenüber Dritten verpflichtet, auch über den Abschluss seiner Tätigkeit hinaus. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf seine Mitarbeiter.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Berater im Rahmen des erteilten Auftrags alle relevanten Unterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen und auf Verlangen für die notwendige Aufklärung unklarer Sachverhalte zu sorgen. Er hat den Berater unaufgefordert von allen ihm bekannten Sachverhalten zu unterrichten, die für die Auftragserfüllung des Beraters relevant sein können.
5. Geistiges Eigentum
Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Rahmen des Auftrags vom Berater gefertigte Gutachten, Analysen, Konzepte, Strategieempfehlungen, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen oder sonstige schriftliche Arbeitsergebnisse ausschließlich für eigene Zwecke zu verwenden. Die Urheberrechte und die daraus abzuleitenden Ansprüche stehen ausschließlich im Eigentum des Beraters.
6. Fehlerbeseitigung/Haftung
Tritt in der Beratungsleistung ein Fehler auf, den der Berater zu vertreten hat und den Auftraggeber gemäß §§ 626,627 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigen würde, so ist der Auftraggeber vor Ausspruch der fristlosen Kündigung verpflichtet, dem Berater unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, die bisherige Dienstleistung zu korrigieren. Der Berater kann eine Wiederholung dieser Korrekturleistung verlangen.

Ansprüche des Auftraggebers, gleich welchen Namen und Rechtsgrund sie haben, können nur innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der letzten Leistung des Beraters diesem gegenüber geltend gemacht werden. Eine wie auch immer geartete Haftung des Beraters für die Inhalte seiner Beratung gilt als ausgeschlossen, soweit gesetzliche Bestimmungen dies zulassen.
7. Kündigung
Ist dem Berater ein Auftrag für eine einzelne Leistung erteilt und kündigt der Auftraggeber vor vollständiger Erbringung dieser Leistung das Auftragsverhältnis, so behält der Berater den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Kündigung tatsächlich ersparten Aufwendungen, der Berater braucht sich nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner oder seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt. Kündigt der Berater, so hat er keinen Anspruch auf Vergütung seiner bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen, es sei denn, dass er einen Grund für seine Kündigung hat, der von dem Auftraggeber zu vertreten ist.

Besteht ein Dauerberatungs- oder Betreuungsvertrag, so ist für die ordentliche Kündigung dieses Vertragsverhältnisses die in diesem konkreten Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist verbindlich. Für eine außerordentliche Kündigung des Auftraggebers gilt folgendes: Erfolgt eine außerordentliche Kündigung des Auftraggebers aus einem Grund, den der Berater nicht zu vertreten hat, oder bei einer Kündigung des Beraters aus einem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, hat der Berater Anspruch auf die vertragliche Vergütung bis zum Ende der Vertragsdauer. Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Berater zu vertreten hat, so steht diesem die Vergütung nur zeitanteilig bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zu.

Werden im Rahmen eines Dauerberatungs- oder Betreuungsvertrages einzelne, vertraglich vereinbarte Leistungen durch den Berater nicht erbracht, so leitet sich hieraus kein Kündigungsanspruch des Auftraggebers ab, es sei denn, die nicht erbrachte Leistung hat für die Durchführung des Gesamtauftrages überragende Bedeutung. Der Auftraggeber ist zur Honorarminderung berechtigt, hat dem Berater jedoch zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
8. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung
Ist der Auftraggeber mit der Leistungsannahme im Verzug oder unterlässt er die gebotene Mitwirkung, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, seine Honoraransprüche bleiben davon unberührt.
9. Vergütung
Das Beratungshonorar für einzelne Leistungen bemisst sich nach pauschalen Tagessätzen, für Termine außerhalb des Beraterbüros kommt eine entfernungsabhängige Fahrtkostenpauschale hinzu. Mit dem Tagessatzhonorar und der Fahrtkostenpauschale sind alle Leistungen des Beraters abgegolten, es sei denn, im Vertrag ist der weitergehende Ansatz von Mitarbeiterhonoraren oder Auslagenersatz ausdrücklich vereinbart. Die Höhe der Honorarforderung bemisst sich nach der jeweils aktuellen Honorartabelle, die Bestandteil der Geschäftsbedingungen ist. Für Termine am Ort des Beraters erfolgt eine Abrechnung nach in Anspruch genommener Zeit. Auswärtige Termine werden mit mindestens einem vollen Tagessatz berechnet. Der Berater kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Eine Aufrechnung gegen Honorarforderungen des Beraters ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Beratungshonorare für mündliche Beratungen sind zum Termin, für schriftliche Beratungen am Tage der Vorlage des Beratungsberichts zahlbar.

Für Dauerberatungs- oder Betreuungsverträge ist grundsätzlich eine gesonderte Honorarvereinbarung zu treffen.
10. Bundeszuschüsse
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit der Zuschussgewährung aus Bundesmitteln. Der Berater prüft diese Möglichkeit und übernimmt im Rahmen der Beratung die Vorbereitung entsprechender Antragsunterlagen. Für die Gewährung des Zuschusses übernimmt er indes keinerlei Garantie.
11. Rückgabe von Unterlagen
Der Berater hat nach Beendigung des Auftrags und nach Befriedigung sämtlicher Ansprüche auf Verlangen alle ihm überlassenen Unterlagen herauszugeben. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung derartiger Unterlagen erlischt zwei Jahre nach Beendigung des Auftrags.
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen eines Beratungs- oder Betreuungsvertrages oder einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Nach Bekanntwerden der Unwirksamkeit ist über diesen Punkt eine neue Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für sämtliche Leistungen gilt Rosbach, als Gerichtsstand Friedberg als vereinbart.

Stand 1. Januar 2002